9.6. Nach dem Grundsatz "ne bis in idem" darf niemand wegen einer Straftat, für welche er nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden. Das Prinzip hat Verfassungsrang und ist in Art. 11 Abs. 1 StPO verankert. Überdies ergibt es sich u.a. aus Art. 4 Abs. 1 zum 7. Zusatzprotokoll zur EMRK (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 808).