Der angefochtene Entscheid erfolgte erst am 25. August 2022 und es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Vorinstanz am 28. Juni 2022 bereits zur Urteilsberatung übergegangen war. Die Ausführungen der Beklagten in ihrer am 27. Juni 2022 datierten Stellungnahme dazu sind somit noch zu berücksichtigen. 9.5. Es stellt sich somit die Frage, ob die Tatsache, dass die Beklagte infolge der behaupteten Vereitelung des Besuchsrechts am Wochenende vom 27.- 29. Mai 2022 wegen einer Verletzung von Art. 292 StGB bereits strafrechtlich verfolgt worden ist, der zusätzlichen Auferlegung einer Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO entgegensteht. - 18 -