Beim Verbot des "ne bis in idem" handelt es sich indes um einen straf- und verfassungsrechtlichen Grundsatz (vgl. unten E. 9.6), bei dem – soweit er auf Ordnungsbussen nach Art. 343 lit. b und c überhaupt zur Anwendung gelangt (dazu die nachfolgenden Erwägungen) – die Untersuchungsmaxime gelten muss. Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Der angefochtene Entscheid erfolgte erst am 25. August 2022 und es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Vorinstanz am 28. Juni 2022 bereits zur Urteilsberatung übergegangen war.