Damit trat der sogenannte Aktenschluss und die Novenschranke mit Ablauf der Frist für die Antwort (auf das Gesuch um Ausfällung einer Ordnungsbusse) ein. Die Zulässigkeit von neuen Tatsachen und Beweismitteln, die nach diesem Zeitpunkt in das Verfahren eingebracht werden, richtet sich dabei nach dem Novenrecht (Art. 229 ZPO; vgl. SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O., N. 18 zu Art. 229 ZPO; DOMENIG, Aktenschluss, Noven- und Replikrecht im summarischen Verfahren der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2022, Rz. 145 mit Hinweisen).