Im summarischen Verfahren findet sodann grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt, auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass mit der gebotenen Zurückhaltung ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden kann, wenn es sich nach den Umständen als erforderlich erweist (BGE 146 III 237 E. 3.1). Die Vorinstanz hat vorliegend zum Gesuch des Klägers um Ausfällung einer Ordnungsbusse keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet. Damit trat der sogenannte Aktenschluss und die Novenschranke mit Ablauf der Frist für die Antwort (auf das Gesuch um Ausfällung einer Ordnungsbusse) ein.