Im ordentlichen Verfahren setzt das Gericht der beklagten Partei bei versäumter Klageantwort eine kurze Nachfrist (Art. 223 Abs. 1 ZPO). Das Bundesgericht hat jedoch für das Rechtsöffnungsverfahren entschieden, dass die im Gesetz vorgesehene Beschleunigung bedinge, die Rechte des Gesuchsgegners bei versäumter Stellungnahme enger zu fassen als im ordentlichen Zivilverfahren und daher Art. 223 ZPO in jenem summarischen Verfahren nicht anzuwenden (BGE 138 III 438 E. 3.2.4.). Dies muss auch für das Vollstreckungsverfahren gelten, welches ebenfalls im summarischen Verfahren durchgeführt wird (Art. 339 Abs. 2 ZPO) und bei dem gemäss Art.