9.3. Der Kläger bestreitet somit nicht, dass die Nichtgewährung des Besuchsrechts am Wochenende vom 27.-29. Mai 2022, wofür er mit Gesuch vom 31. Mai 2022 (act. 62 ff.) die mit dem angefochtenen Entscheid vom 25. August 2002 ausgesprochene Ordnungsbusse von Fr. 450.00 beantragte, auch Gegenstand eines Strafverfahrens gegen die Beklagte wegen Verletzung von Art. 292 StGB gewesen ist.