Es sei daher ohne weiteres möglich, zuerst eine Busse zu verhängen und dann die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen resp. umgekehrt, wenn die erste Vollstreckungsmassnahme nicht zum Ziel geführt habe. Die Ordnungsbusse stelle nämlich ein reines Zwangsgeld dar und unterscheide sich daher von der Busse, welche ein Strafrichter nach Art. 292 StGB ausspreche. Der Grundsatz von "ne bis in idem" werde demnach durch die Ausfällung einer Ordnungsbusse nach erfolgloser Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB nicht verletzt.