9.2. Der Kläger bringt dazu in seiner Beschwerdeantwort (N. 16; Verfahren ZSU.2022.194) vor, das Gesetz verzichte in Art. 343 ZPO auf eine Stufenfolge, die Auswahl der zu treffenden Massnahme bleibe dem Vollstreckungsgericht überlassen, welches dabei nicht an den Antrag der gesuchstellenden Person gebunden sei. Verschiedene Massnahmen könnten gleichzeitig kombiniert werden. Möglich sei es auch, vom Vollstreckungsgericht die Anordnung weiterer Massnahmen zu verlangen, wenn die ursprünglich angeordneten Massnahmen nicht zum Ziel geführt hätten. Es sei daher ohne weiteres möglich, zuerst eine Busse zu verhängen und dann die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen resp.