9. 9.1. Die Beklagte brachte in ihrer am 27. Juni 2022 datierten Eingabe im Verfahren SF.2021.29 sinngemäss vor, die Ausfällung einer Ordnungsbusse verletze den Grundsatz "ne bis in idem". Der Kläger habe "sich auch an die Strafjustiz" gewendet (offenbar mit einer Strafanzeige wegen einer Verletzung von Art. 292 StGB). Die Beklagte verwies auf eine "polizeiliche Vorladung per 27.06.2022" (act. 84). Auch in ihrer Beschwerde vom 6. September 2022 (Verfahren ZSU.2022.194; Ziff. 2.6., S. 9) macht - 16 - die Beklagte unter anderem eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" geltend.