Mit dem angefochtenen Entscheid vom 25. August 2022 (SF.2021.29; Dispositiv-Ziffer 1) drohte die Vorinstanz der Beklagten wiederum eine identische Ordnungsbusse "für die nächsten drei Besuchswochenenden" an. Die Androhung deckt sich beinahe wörtlich mit der Androhung in der Verfügung vom 24. Mai 2022 mit der Ausnahme, dass letztere "vorsorglich sofort" erfolgte, während der Entscheid vom 25. August 2022 das Verfahren abschloss.