Mit (neu formuliertem) Vollstreckungsgesuch vom 20. Mai 2022 (act. 38 ff.) ersuchte der Kläger unter anderem um die polizeiliche Vollstreckung des Besuchsrechts (Zuführung der Kinder von der Beklagten zum Kläger) an folgenden Freitagen: 27. Mai 2022, 10. Juni 2022 und 24. Juni 2022. Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 (act. 52 ff.) verzichtete die Gerichtspräsidentin vorsorglich auf die die polizeiliche Vollstreckung an den betreffenden Besuchswochenenden (Dispositiv-Ziffer 3), drohte der Beklagten aber stattdessen für die nächsten drei Besuchswochenenden für den Fall der Nichtgewährung des Besuchsrechts eine Ordnungsbusse von Fr. 150.00 - 15 -