7. 7.1. Die Vorinstanz hat der Beklagten sowohl mit dem Entscheid vom 25. August 2022 (Dispositiv-Ziffer 2), als auch mit dem Entscheid vom 29. September 2022 (Dispositiv-Ziffer 1) je gestützt auf Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO eine Ordnungsbusse auferlegt, was diese mit ihren Beschwerden gegen diese Entscheide jeweils angefochten hat. 7.2. Es ist zunächst zu klären, ob die Vorinstanz die entsprechenden Ordnungsbussen vorher angedroht hat.