6.2. Auch damit irrt die Beklagte. Ein Entscheid ist unter anderem vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO). Nachdem das Bundesgericht das Gesuch der Beklagten um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 18. Mai 2022 abgewiesen hatte, war das mit Entscheid des Obergerichts vom 7. April 2022 festgelegte Besuchsrecht vollstreckbar (letztlich wies das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil vom 18. Oktober 2022 ab, soweit es darauf eintrat).