6. 6.1. Sodann macht die Beklagte mit ihrer Beschwerde (ZSU.2022.194; Ziff. 2.3. S. 8) sinngemäss geltend, das mit dem Entscheid des Obergerichts vom 7. April 2022 festgelegte Besuchsrecht sei noch nicht rechtskräftig gewesen, weil sie dagegen Beschwerde ans Bundesgericht erhoben habe. Daran ändere der Umstand nichts, dass das Bundesgericht der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt habe.