angefochtenen Entscheids nicht angehört worden, trifft somit nicht zu. Eine mündliche Verhandlung ist sodann im Vollstreckungsverfahren gesetzlich nicht vorgeschrieben (vgl. Art. 339 Abs. 2 i.V.m. Art. 253 ZPO und Art. 341 Abs. 2 ZPO), weshalb die Beklagte daraus, dass die Vorinstanz keine mündliche Verhandlung durchführte, nichts ableiten kann.