5. 5.1. In formeller Hinsicht bringt die Beklagte mit ihrer Beschwerde (ZSU.2022.194) vor, sie und die Kinder hätten zur Androhung der Ordnungsbusse angehört werden und es hätte eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müssen (Beschwerde Ziff. 2.1. f., S. 3 f. und 5 f.).