4. In ihrer Beschwerde (ZSU.2022.194) unbegründet lässt die Beklagte ihr "Eventualiterbegehren" Ziff. 7, wonach der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 14. Juli 2022 (SF.2022.43) aufzuheben sei. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid SF.2021.29 und nicht der Entscheid SF.2022.43. Gegen jenen Entscheid erhob die Beklagte eine separate Beschwerde, welche mit Entscheid des Obergerichts Aargau ZSU.2022.195 vom 22. Dezember 2022 abgewiesen worden ist. Auf dieses Begehren ist entsprechend nicht einzutreten.