3. Gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Vollstreckungsgericht (wobei nach Art. 236 Abs. 3 ZPO bereits das urteilende Gericht Vollstreckungsmassnahmen anordnen kann) neben anderen Vollstreckungsmassnahmen eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung anordnen. Die Ordnungsbusse ist in einem ersten Schritt anzudrohen und kann – im Fall der Nichterfüllung – erst in einem zweiten Schritt auferlegt werden (BGE 142 III 587 E. 3 mit Hinweisen).