es wendet insbesondere das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Die Beschwerde kann auch mit einer anderen Argumentation gutgeheissen oder auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abgewiesen werden (vgl. BGE 4A_397/2016 E. 3.1 mit Hinweisen).