1. Sowohl das Verfahren ZSU.2022.194 als auch das Verfahren ZSU.2022.217 haben die Vollstreckung des zuletzt vom Obergericht mit Entscheid vom 7. April 2022 (ZSU.2021.56) festgelegten Rechts auf persönlichen Verkehr des Klägers mit seinen Töchtern C. und D. mittels beantragter, angedrohter oder ausgesprochener Ordnungsbussen gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO zum Gegenstand. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs sind die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und ist im vorliegenden Entscheid über sämtliche in diesen Verfahren erhobenen Beschwerden zu entscheiden.