"1. Die Beschwerdeanträge ("Vorfragen, Hauptbegehren und Eventualiterbegehren") 1 – 7 seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Dem Beschwerdegegner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zulasten der Beschwerdeführerin, eventualiter nach Ermessen des Gerichts." Das Obergericht zieht in Erwägung: