7. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid vom 29.09.2022 des Bezirksgerichts Lenzburg (SZ.2022.79) aufzuheben und zwecks neuer Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt)." 4.4. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2022 beantragte die Beklagte: "Vorfragen 1. Es sei der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden. Hauptbegehren