5. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid vom 29.09.2022 des Bezirksgerichts Lenzburg (SZ.2022.79) aufzuheben und der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'615.50.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen. 6. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren SZ.2022.79 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr sei Rechtsanwalt Burkhalter als ihr Rechtsbeistand zuzuweisen. Dem Rechtsanwalt sei für das Verfahren vor Bezirksgericht eine amtliche Entschädigung von CHF 1'615.50 auszurichten. Eventualiterbegehren