3. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 3 des Entscheides vom 29.09.2022 des Bezirksgerichts Lenzburg (SZ.2022.79) aufzuheben und die Ziffer sei ersatzlos zu streichen. 4. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 4 des Entscheides vom 29.09.2022 des Bezirksgerichts Lenzburg (SZ.2022.79) aufzuheben und der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'615.50 (inkl. MwSt. und Auslagen zu bezahlen).