3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zulasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter nach Ermessen des Gerichts." 4.3. Die Beklagte beantragte mit Beschwerde vom 10. Oktober 2022: "Vorfragen 1. Es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. Hauptbegehren - 10 - 2. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 1 des Entscheides vom 29.09.2022 des Bezirksgerichts Lenzburg (SZ.2022.79) aufzuheben und die Ziffer sei ersatzlos zu streichen.