- vorsorglich unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 50.00 für jeden Tag, an dem sie Telefonate zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern verhindert, zu verpflichten, den telefonischen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den gemeinsamen Kindern C. und D. gemäss Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2021.56 zuzulassen und aktiv zu fördern. 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.