"1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse eine Ordnungsbusse von CHF 1'200.00 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. -9- 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 1'615.50 (inkl. 7.7 % MWST von CHF 115.50) zu bezahlen." 4. 4.1. Gegen diesen, beiden Parteien am 30. September 2022 zugestellten Entscheid erhoben beide Parteien Beschwerde (Verfahren ZSU.2022.217).