3.2. Mit Verfügung vom 13. September 2022 wies die Gerichtspräsidentin das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme ab. 3.3. Mit Eingabe vom 26. September 2022 beantragte die Beklagte: "1. Vorfragen 1.1. Es sei der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. 2. Hauptbegehren 2.1. Es sei das Gesuch vom 08.09.2022 abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners –" 3.4. Mit Entscheid vom 29. September 2022 erkannte die Gerichtspräsidentin: