3. Es sei die Gesuchgegnerin superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 50.00 für jeden Tag, an dem sie Telefonate zwischen dem Gesuchgegner und den Kindern verhindert, zu verpflichten, den telefonischen Kontakt zwischen dem Gesuchgegner und den gemeinsamen Kindern C. und D. gemäss Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2021.56 zuzulassen und aktiv zu fördern. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zulasten der Gesuchgegnerin."