2.4. Am 12. Oktober 2022 reichte der Kläger weitere Unterlagen zu seinem Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege ein. 2.5. Am 13. Oktober 2022 erfolgte eine weitere Eingabe der Beklagten. 3. 3.1. Mit Gesuch vom 8. September 2022 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium Lenzburg (Verfahren SZ.2022.79): "1. Es sei der Gesuchgegnerin eine Ordnungsbusse von CHF 1'200.00 aufzuerlegen. 2. Es sei die Gesuchstellerin superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 150.00 für jeden gegenüber dem Gesuchsteller verweigerten Besuchstag zu verpflichten, -8-