"1. Die Beschwerdeanträge ("Vorfragen, Hauptbegehren und Eventualiterbegehren") 1-7 seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Dem Beschwerdegegner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zulasten der Beschwerdeführerin, eventualiter nach Ermessen des Gerichts." 2.3. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 beantragte die Beklagte die Abweisung der Anträge des Klägers und hielt an ihren eigenen Anträgen fest.