der Gesuchsgegnerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden. Eventualiterbegehren 7. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid vom 14.07.2022 des Bezirksgerichts Lenzburg (SF.2022.43) aufzuheben und zwecks neuer Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt)." 2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2022 beantragte der Kläger: