4. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 3 des Entscheides vom 25.08.2022 des Bezirksgerichts Lenzburg (SF.2021.29) aufzuheben und die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 4 des Entscheides vom 25.08.2022 des Bezirksgerichts Lenzburg (SF.2021.29) aufzuheben und die Parteikosten seien wettzuschlagen. 6. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 6 des Entscheides vom 25.08.2022 des Bezirksgerichts Lenzburg (SF.2021.29) aufzuheben und -7-