1. Es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. Hauptbegehren 2. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 1 des Entscheides vom 25.08.2022 des Bezirksgerichts Lenzburg (SF.2021.29) aufzuheben und die Ziffer sei ersatzlos zu streichen. 3. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 2 des Entscheides vom 25.08.2022 des Bezirksgerichts Lenzburg (SF.2021.29) aufzuheben und die Ziffer sei ersatzlos zu streichen.