5.3. Die auf den Gesuchsteller entfallenden Kostenanteile (Gerichts- und eigene Parteikosten) werden ihm im Hinblick auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. Sie können im Falle von günstigen Verhältnissen gestützt auf Art. 123 ZPO zurückgefordert werden. 6. Das Gesuch der Gesuchgegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen." 2. 2.1. Gegen diesen ihr am 29. August 2022 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 6. September 2022 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau mit den Anträgen (Verfahren ZSU.2022.194): "Vorfragen