3. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 2'000.00, werden der Gesuchgegnerin auferlegt. 4. Die Gesuchgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 2'557.90 (inkl. 7.7 % MWST im Betrag von CHF 182.90) zu bezahlen. 5. 5.1. Dem Gesuchsteller wird im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. -6- 5.2. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin wird Frau Rechtsanwältin MLaw Christa Hausherr, Wettingen, eingesetzt.