4. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners." 1.9. Am 13. Juni 2022 hörte die Gerichtspräsidentin die beiden Kinder der Parteien persönlich an. 1.10. Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2022 beantragte die Beklagte die Abweisung des Gesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 1.11. Mit Entscheid vom 25. August 2022 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg: