"1. Es sei der Gesuchsgegnerin eine Ordnungsbusse von CHF 450.00 aufzuerlegen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zulasten der Gesuchsgegnerin." 1.8. Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2022 beantragte die Beklagte: "1. Es sei das Gesuch des Gesuchgegners abzuweisen. 2. Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 24.05.2022 sei aufzuheben. -5- 3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss für das vorliegende Verfahren in Höhe von CHF 5'000.00 zu bezahlen.