4. Die Gesuchgegnerin wird vorsorglich sofort unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 150.00 für jeden Tag der Nichtgewährung des Besuchsrechts, mithin von CHF 450.00 pro Besuchswochenende im Widerhandlungsfall nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO verpflichtet, gemäss Ziffern 3.1 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 07.04.2022 (ZSU.2021.56) dem Gesuchsteller die gemeinsamen Kinder, C. und D., für die nächsten drei Besuchswochenenden von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu Besuch zu geben. […]" 1.7. Am 31. Mai 2022 beantragte der Kläger: