3. Ziffer 3.1 des Entscheids des Bezirksgerichts Lenzburg vom 12.08.2020 (abgeändert mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 07.04.2022) sei durch Anordnung einer Ordnungsbusse in Höhe von CHF 5'000.00 auf Kosten der Gesuchgegnerin zu vollstrecken. -4- 4. Es sei dem Gesuchsteller für das vorliegende Vollstreckungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zulasten der Gesuchgegnerin."