Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der Beklagte wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 800.00 bestraft. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)