zessualen Anstands ist von einem schweren Verschulden des Beklagten auszugehen, zumal er wegen ähnlicher Äusserungen bereits mit Entscheid ZSU.2020.61/ZSU.2020.112 der 5. Zivilkammer des Obergerichts vom 18. Mai 2020 mit einer Ordnungsbusse von Fr. 750.00 belegt worden war, was ihm offensichtlich keinen Eindruck machte. Gestützt auf Art. 128 Abs. 1 ZPO ist der Beklagte deshalb mit einer Ordnungsbusse von Fr. 800.00 zu belegen. - 12 - Das Obergericht beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.