Gleich einzustufen ist, dass der Beklagte Gerichtspräsident C. völlig grundlos als "[unleserlich]nazi" und Gerichtspräsidentin D. als "rechte svp nazi frau" betitelte (Beschwerde S. 7) sowie Gerichtspräsident B. als "Verbrecher" (Beschwerde S. 11, 13 und 14) und "arroganten fdp Mörder" (Beschwerde S. 12) bzw. "Verbrecher, Mörder" (Beschwerde S. 14) bezeichnete, der Verfahrensgarantien wie das Recht auf Waffengleichheit "in mörderisch verbrecherischer Weise" ignoriere und "verbrecherisch" Gerichtskosten generiere, was "ein abscheuliches mörderisches Verhalten" sei (Beschwerde S. 13 f.). Angesichts dieser wiederholten und groben Verletzungen des pro-