10.2. Der gegen Gerichtspräsident B. erhobene Vorwurf, er verherrliche Geld und Krieg und respektiere die verfassungsmässigen Grundrechte auf Gesundheit sowie Leib und Leben nicht, sondern gehe für Geld und Macht über Leichen (Beschwerde S. 3), ist völlig haltlos und stellt eine grobe Verletzung des prozessualen Anstands i.S.v. Art. 128 Abs. 1 ZPO dar.