10. 10.1. Wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.00 bestraft (Art. 128 Abs. 1 ZPO). Für die Wahl der Disziplinarmassnahmen und die Bemessung der Busse gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip; zu berücksichtigen ist auch das Verschulden der fehlbaren Person (ADRIAN STAEHELIN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖH- LER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 128 ZPO).