Die Frage der Mittellosigkeit des Beklagten braucht demzufolge nicht mehr geprüft zu werden, weshalb es sich erübrigt, auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten näher einzugehen. Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge auch abzuweisen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im vorinstanzlichen Verfahren richtet. - 10 - 7. Der Beklagte beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden.