ZPO betrachtet. Da die Klägerin nicht anwaltlich vertreten ist und der Beklagte – wie er in der Beschwerde selber betonte – über ein abgeschlossenes juristisches Studium (MLaw) verfügt, war die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zur Wahrung seiner Rechte überdies nicht notwendig. Die Abweisung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz für das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren ist bereits aus diesen Gründen nicht zu beanstanden. Die Frage der Mittellosigkeit des Beklagten braucht demzufolge nicht mehr geprüft zu werden, weshalb es sich erübrigt, auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten näher einzugehen.