Der Beklagte bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was die vorinstanzliche Beurteilung als unzutreffend erscheinen liesse. Aus der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids ergibt sich vielmehr, dass den im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren eingenommenen Standpunkten des Beklagten von vornherein kein Erfolg beschieden sein konnte. Deshalb hat die Vorinstanz diese zu Recht als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO betrachtet.