6. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Prozessstandpunkt des Beklagten aussichtslos sei, weshalb ihm von vornherein die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könne. Das Verfahren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei angesichts der eingeschränkten Einwendungsmöglichkeiten des Schuldners zudem einfach; Einwände zur Forderung könnten nicht berücksichtigt werden. Deshalb sei auch die Bestellung eines Rechtsbeistands nicht notwendig.